Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 514 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 496 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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